{"id":129,"date":"2015-02-16T22:32:38","date_gmt":"2015-02-16T21:32:38","guid":{"rendered":"http:\/\/zfe-gmbh.de\/?page_id=129"},"modified":"2016-01-25T08:34:04","modified_gmt":"2016-01-25T07:34:04","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.zfe-gmbh.de\/ru\/agb\/","title":{"rendered":"\u041e\u0431\u0449\u0438\u0435 \u0443\u0441\u043b\u043e\u0432\u0438\u044f \u0437\u0430\u043a\u043b\u044e\u0447\u0435\u043d\u0438\u044f \u0441\u0434\u0435\u043b\u043a\u0438"},"content":{"rendered":"<p>Stand 02\/2015<\/p>\n<p>Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen<\/p>\n<p>\u00a7 1 Geltungsbereich<br \/>\n1. Diese Bedingungen gelten gegen\u00fcber Verbrauchern im Sinne von \u00a713 BGB nur insoweit, als nachfolgend darauf hingewiesen wird.<br \/>\n2. Diese Bedingungen gelten stets gegen\u00fcber Unternehmern, juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen im Sinne von \u00a714 BGB und \u00a7 310 Abs. 1 BGB.<br \/>\n3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des K\u00e4ufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdr\u00fccklich schriftlich der Geltung zustimmen.<br \/>\n4. Diese Bedingungen gelten auch f\u00fcr Werklieferungs- und Werkvertr\u00e4ge, sowie f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4fte mit dem K\u00e4ufer, soweit es sich um Rechtsgesch\u00e4fte verwandter Art handelt.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Vertragsabschluss<br \/>\n1. Angebote von ZFE sind stets freibleibend und sind lediglich Aufforderungen an den K\u00e4ufer, ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben.<br \/>\n2. Der K\u00e4ufer ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit Lieferung oder mit Auftragsbest\u00e4tigung von ZFE in Textform zustande..<br \/>\n3. Die Bestimmungen gem. \u00a7 2 Ziffern 1. und 2. gelten auch f\u00fcr Verbraucher, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Bindungsfrist an die Bestellung 2 Wochen betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>\u00a7 3 R\u00fccktritt<br \/>\n1. Der K\u00e4ufer kann 4 Wochen nach \u00dcberschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ZFE auffordern zu liefern. Diese Frist verk\u00fcrzt sich auf 2 Wochen bei Ware, die bei ZFE vorhanden ist. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt ZFE in Verzug. Hat der K\u00e4ufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschr\u00e4nkt sich dieser bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit von ZFE auf h\u00f6chstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.<br \/>\n2. ZFE kann auch von diesem Vertrag zur\u00fccktreten, wenn der Lieferant das Kaufangebot von ZFE aus nicht von ZFE zu vertretenden Gr\u00fcnden ablehnt oder nicht liefert. ZFE ist in diesem Fall verpflichtet, den K\u00e4ufer unverz\u00fcglich \u00fcber die Nichtverf\u00fcgbarkeit zu informieren und Gegenleistung des K\u00e4ufers unverz\u00fcglich zu erstatten. Weitergehende Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers bestehen nicht.<br \/>\n3. Die Bestimmungen gem. \u00a7 3 Ziffer 2. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Preise<br \/>\n1. Alle Preise gelten ab Versandort. Verpackungs-; Transport-; Montagekosten werden gesondert berechnet. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils bei Fakturierung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br \/>\n2. Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen und sich zwischenzeitlich die Preise des Lieferanten erh\u00f6ht haben, so ist ZFE berechtigt, entsprechend der Erh\u00f6hung den Kaufpreis anzuheben. Sollte die Preiserh\u00f6hung \u00fcber 5% liegen, so ist der K\u00e4ufer berechtigt vom Vertrag zur\u00fcckzutreten.<br \/>\n3. F\u00fcr die Versandkosten ist die H\u00f6he des Frachttarifes zum Zeitpunkt der Lieferung ma\u00dfgebend. Die f\u00fcr die Berechnung ma\u00dfgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks von ZFE, es sei denn, dass der K\u00e4ufer auf seine Kosten eine amtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.<br \/>\n4. Die Bestimmungen gem. \u00a7 4 Ziffern 1. und 2. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Zahlung, Aufrechnung<br \/>\n1. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung ohne jeden Abzug zu zahlen.<br \/>\n2. Bei Verzug werden Verzugszinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem. \u00a7 247 BGB j\u00e4hrlich f\u00e4llig.<br \/>\n3. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von ZFE; sie erfolgt zahlungshalber. H\u00f6chstlaufzeit f\u00fcr Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuern und \u00e4hnliches gehen zu Lasten des K\u00e4ufers.<br \/>\n4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn ZFE nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des K\u00e4ufers gef\u00e4hrdet wird, ist ZFE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung auszuf\u00fchren.<br \/>\n5. Dem K\u00e4ufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenanspr\u00fcche rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aus\u00fcbung eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts ist der K\u00e4ufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverh\u00e4ltnis beruht.<br \/>\n6. Die Bestimmungen gem. \u00a7 5 Ziffern 1., 2., 4. und 5. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Lieferung<br \/>\n1. ZFE ist jederzeit bem\u00fcht, so rasch wie m\u00f6glich zu liefern. Die Angabe von Lieferterminen durch ZFE sind unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins hat schriftlich zu erfolgen.<br \/>\n2. Kommt ZFE mit einem verbindlichen Liefertermin in Verzug, hat der K\u00e4ufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Der K\u00e4ufer kann 2 Wochen nach \u00dcberschreiten eines unverbindlichen Liefertermins ZFE zur Lieferung unter Einr\u00e4umung einer angemessenen Frist auffordern.<br \/>\n3. Hat der K\u00e4ufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschr\u00e4nkt sich dieser bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit von ZFE auf h\u00f6chstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.<br \/>\n4. Die Verpflichtung von ZFE zur Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom K\u00e4ufer gekl\u00e4rt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand an den K\u00e4ufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem K\u00e4ufer angezeigt worden ist.<br \/>\n5. Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf h\u00f6here Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- und Versandst\u00f6rungen, unvorhersehbare Arbeitskr\u00e4fte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel oder andere vom Verk\u00e4ufer nicht zu vertretende Hindernisse und Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren, wird die Lieferfrist f\u00fcr die Dauer dieser Ereignisse verl\u00e4ngert. Befindet sich ZFE bei Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen f\u00fcr die Dauer des Ereignisses gehemmt.<br \/>\n6.Die Bestimmungen gem. \u00a7 6 Ziffern 1. und 5. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Versand, Gefahren\u00fcbergang<br \/>\n1. ZFE beh\u00e4lt sich die Wahl des Versandweges unter Versandart vor. Mehrkosten durch besondere Versandw\u00fcnsche von ZFE gehen zu dessen Lasten.<br \/>\n2. Wird die Ware auf Wunsch des K\u00e4ufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den K\u00e4ufer, sp\u00e4testens mit Verlassen des Werks\/Lagers die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs oder der zuf\u00e4lligen Verschlechterung der Ware auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Versendung der Ware vom Erf\u00fcllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten tr\u00e4gt.<br \/>\n3. Sofern \u00dcbergabe der Ware durch Abholung des K\u00e4ufers vereinbart ist, kommt der K\u00e4ufer in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige \u00fcbernimmt. Verletzt der K\u00e4ufer schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, ist ZFE berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschlie\u00dflich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Anspr\u00fcche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zuf\u00e4lligen Untergangs oder einer zuf\u00e4lligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den K\u00e4ufer \u00fcber, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.<br \/>\n4. Die Bestimmungen gem. \u00a7 7 Ziffern 1. und 3. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Eigentumsvorbehalt<br \/>\n1. ZFE beh\u00e4lt sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung s\u00e4mtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Lieferungen, auch wenn sich ZFE nicht stets ausdr\u00fccklich hierauf beruft. ZFE ist berechtigt, die Kaufsache zur\u00fcckzunehmen, wenn der K\u00e4ufer sich vertragswidrig verh\u00e4lt. In der R\u00fccknahme der Kaufsache liegt kein Vertragsr\u00fccktritt, es sei denn, ZFE erkl\u00e4rt dies ausdr\u00fccklich in Textform.<br \/>\n2. Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, so lang das Eigentum noch nicht auf ihn \u00fcbergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl- und Feuersch\u00e4den ausreichend zum Neuwert zu versichern. M\u00fcssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgef\u00fchrt werden, hat der K\u00e4ufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuf\u00fchren. Solange das Eigentum noch nicht \u00fcbergegangen ist, hat der K\u00e4ufer ZFE unverz\u00fcglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepf\u00e4ndet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen au\u00dfergerichtlichen Kosten einer Klage gem. \u00a7 771 ZPO zu erstatten, haftet der K\u00e4ufer f\u00fcr den uns entstandenen Ausfall.<br \/>\n3. Der K\u00e4ufer ist zur Weiterver\u00e4u\u00dferung der Vorbehaltsware im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung der Vorbehaltsware tritt der K\u00e4ufer schon jetzt an ZFE in H\u00f6he des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der K\u00e4ufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung erm\u00e4chtigt. Die Befugnis von ZFE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unber\u00fchrt. ZFE wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der K\u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erl\u00f6sen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.<br \/>\n4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den K\u00e4ufer erfolgt stets Namens und im Auftrag f\u00fcr ZFE. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des K\u00e4ufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, ZFE nicht geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verh\u00e4ltnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenst\u00e4nden zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt f\u00fcr den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des K\u00e4ufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der K\u00e4ufer uns anteilm\u00e4\u00dfig Miteigentum \u00fcbertr\u00e4gt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum f\u00fcr uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den K\u00e4ufer tritt der K\u00e4ufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundst\u00fcck gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.<br \/>\n5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des K\u00e4ufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% \u00fcbersteigt.<br \/>\n6. Bei Verbrauchern bleibt die von ZFE gelieferte Ware bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung unser Eigentum. Sie darf weder verpf\u00e4ndet, \u00fcbereignet, vermietet oder verliehen werden. Bei einer Pf\u00e4ndung durch Dritte verpflichtet sich der K\u00e4ufer, uns unverz\u00fcglich zu benachrichtigen und s\u00e4mtliche etwaigen Interventionskosten zu tragen.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Gew\u00e4hrleistung und M\u00e4ngelr\u00fcge<br \/>\n1. Gew\u00e4hrleistungsrechte des K\u00e4ufers setzen voraus, dass dieser seinen nach \u00a7 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und R\u00fcgeobliegenheiten ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist. Offensichtliche M\u00e4ngel sind innerhalb 10 Werktagen ab Erhalt der Ware zu r\u00fcgen.<br \/>\n2. M\u00e4ngelanspr\u00fcche verj\u00e4hren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim K\u00e4ufer. F\u00fcr die Lieferung von gebrauchter Ware wird die Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem.\u00a7 438 Abs.1 Nr. 2 BGB, \u00a7 479 Abs.1 BGB l\u00e4ngere Fristen zwingend vorschreibt.<br \/>\n3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahren\u00fcbergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter M\u00e4ngelr\u00fcge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherf\u00fcllung innerhalb angemessener Frist zu geben. R\u00fccktrittsanspr\u00fcche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschr\u00e4nkung unber\u00fchrt.<br \/>\n4. Schl\u00e4gt die Nacherf\u00fcllung fehl, kann der K\u00e4ufer \u2013 unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche \u2013 vom Vertrag zur\u00fccktreten oder die Verg\u00fctung mindern<br \/>\n5. M\u00e4ngelanspr\u00fcche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeintr\u00e4chtigung der Brauchbarkeit, bei nat\u00fcrlicher Abnutzung oder Verschlei\u00df wie bei Sch\u00e4den, die nach dem Gefahr\u00fcbergang infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom K\u00e4ufer oder Dritten unsachgem\u00e4\u00df Instandsetzungsarbeiten oder \u00c4nderungen vorgenommen, so bestehen f\u00fcr diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine M\u00e4ngelanspr\u00fcche.<br \/>\n6. Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers wegen der zum Zweck der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erh\u00f6hen, weil die von uns gelieferte Ware nachtr\u00e4glich an einen anderen Ort als die Niederlassung des K\u00e4ufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<br \/>\n7. R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche des K\u00e4ufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der K\u00e4ufer mit seinem Abnehmer keine \u00fcber die gesetzlich zwingenden M\u00e4ngelanspr\u00fcche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. F\u00fcr den Umfang des R\u00fcckgriffsanspruches des K\u00e4ufers gegen den Lieferer gilt ferner vorstehende Ziffer 6. entsprechend.<br \/>\n8. Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, ZFE unverz\u00fcglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen.<br \/>\n9. Erh\u00e4lt der K\u00e4ufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist ZFE lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Montage entgegensteht.<br \/>\n10. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers, sowie die in der Auftragsbest\u00e4tigung erfolgten Spezifikationen und Kennzeichnungen von ZFE als vereinbarte Beschaffenheit gem. \u00a7 434 BGB. \u00d6ffentliche \u00c4u\u00dferungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers oder von ZFE, sind im Verh\u00e4ltnis zwischen ZFE und dem K\u00e4ufer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des \u00a7 443 BGB. Zu der Beschaffenheit der Ware geh\u00f6ren keine Eigenschaften, die der K\u00e4ufer nach den \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann, es sei denn, dass wir die \u00c4u\u00dferung ver\u00f6ffentlicht haben und die Kaufentscheidung dadurch beeinflusst werden konnte. Soweit wir die Ware selbst herstellen, sind alle Namen, Nummern, Symbole und Bezeichnungen, die auf andere Hersteller hindeuten, keine Kennzeichnung anderer Hersteller, sondern nur zu Referenzzwecken angegeben.<br \/>\n11. Schadensersatz zu den nachfolgenden Bedingungen gem. \u00a7 9 wegen des Mangels kann der K\u00e4ufer erst geltend machen, wenn die Nacherf\u00fcllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherf\u00fcllung verweigert haben. Das Recht des K\u00e4ufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzanspr\u00fcchen zu den nach folgenden Bedingungen bleibt davon unber\u00fchrt.<br \/>\n12. Bei Verbrauchern wird die Gew\u00e4hrleistungsfrist f\u00fcr gebrauchte Ware auf ein Jahr beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Haftung und Haftungsumfang, Schadensersatz<br \/>\n1. ZFE haftet unter nachfolgenden Haftungsbeschr\u00e4nkungen uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr Sch\u00e4den an Leben, K\u00f6rper und Gesundheit, die auf einer fahrl\u00e4ssigen oder vors\u00e4tzlichen Pflichtverletzung unseren gesetzlichen Vertretern oder unserer Erf\u00fcllungshilfen beruhen, sowie f\u00fcr Sch\u00e4den, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie f\u00fcr alle Sch\u00e4den, die auf vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsere Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen.<br \/>\n2. ZFE haftet auch f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrl\u00e4ssigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung f\u00fcr die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). ZFE haftet jedoch nur, soweit die Sch\u00e4den in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrl\u00e4ssigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet ZFE im \u00dcbrigen nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschr\u00e4nkungen gelten auch, soweit die Haftung f\u00fcr die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen betroffen ist.<br \/>\n3. Eine weitergehende Haftung ist ohne R\u00fccksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist, gilt dies auch f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erf\u00fcllungsgehilfen.<br \/>\n4. Kommt es aus Gr\u00fcnden, die der K\u00e4ufer zu vertreten hat, nicht zur Erf\u00fcllung des Vertrages, so ist ZFE berechtigt, pauschalen Ersatz des Schadens in H\u00f6he von 15% des Kaufpreises zu verlangen, sofern der K\u00e4ufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. ZFE bleibt es vorbehalten, seinen Schaden konkret zu berechnen und den gesamten ihm entstandenen Schaden geltend zu machen.<br \/>\n5. Die Bestimmungen gem. \u00a7 10 Ziffern 1., 2., 3. und 4. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Schlussbestimmungen<br \/>\n1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).<br \/>\n2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine L\u00fccke enthalten,so bleiben die \u00fcbrigen Bestimmungen hiervon unber\u00fchrt. Derartige Bestimmungen sind vielmehr durch solche zu ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am n\u00e4chsten kommen.<br \/>\n3. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferungen ist die jeweilige Versandstelle, f\u00fcr die Zahlung die jeweilige Niederlassung von ZFE gem\u00e4\u00df der Auftragsbest\u00e4tigung.<br \/>\n4. Gerichtsstand f\u00fcr alle Klagen von ZFE ist 77855 Achern. ZFE ist berechtigt den K\u00e4ufer auch an seinem Sitz zu verklagen.<br \/>\n5. Die Bestimmungen gem. \u00a7 11 Ziffer 2. gelten auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>Hier k\u00f6nnen Sie unsre AGB&#8217;S downloaden:<br \/>\n<span style=\"color: #3366ff\"><strong><a style=\"color: #3366ff\" title=\"ZFE-AGB-02-2015\" href=\"http:\/\/zfe-gmbh.de\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2015\/02\/AGB_ZFE-GmbH-02-2015.pdf\" target=\"_blank\">Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen Stand 02-2015<\/a><\/strong><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stand 02\/2015 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen \u00a7 1 Geltungsbereich 1. 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