AGB

Stand 02/2015

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von §13 BGB nur insoweit, als nachfolgend darauf hingewiesen wird.
2. Diese Bedingungen gelten stets gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §14 BGB und § 310 Abs. 1 BGB.
3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
4. Diese Bedingungen gelten auch für Werklieferungs- und Werkverträge, sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Angebote von ZFE sind stets freibleibend und sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben.
2. Der Käufer ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit Lieferung oder mit Auftragsbestätigung von ZFE in Textform zustande..
3. Die Bestimmungen gem. § 2 Ziffern 1. und 2. gelten auch für Verbraucher, mit der Maßgabe, dass die Bindungsfrist an die Bestellung 2 Wochen beträgt.

§ 3 Rücktritt
1. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ZFE auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 2 Wochen bei Ware, die bei ZFE vorhanden ist. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt ZFE in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von ZFE auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
2. ZFE kann auch von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant das Kaufangebot von ZFE aus nicht von ZFE zu vertretenden Gründen ablehnt oder nicht liefert. ZFE ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht.
3. Die Bestimmungen gem. § 3 Ziffer 2. gelten auch für Verbraucher.

§ 4 Preise
1. Alle Preise gelten ab Versandort. Verpackungs-; Transport-; Montagekosten werden gesondert berechnet. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils bei Fakturierung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen und sich zwischenzeitlich die Preise des Lieferanten erhöht haben, so ist ZFE berechtigt, entsprechend der Erhöhung den Kaufpreis anzuheben. Sollte die Preiserhöhung über 5% liegen, so ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3. Für die Versandkosten ist die Höhe des Frachttarifes zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebend. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks von ZFE, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten eine amtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.
4. Die Bestimmungen gem. § 4 Ziffern 1. und 2. gelten auch für Verbraucher.

§ 5 Zahlung, Aufrechnung
1. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung ohne jeden Abzug zu zahlen.
2. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich fällig.
3. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von ZFE; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuern und ähnliches gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn ZFE nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist ZFE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung auszuführen.
5. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Bestimmungen gem. § 5 Ziffern 1., 2., 4. und 5. gelten auch für Verbraucher.

§ 6 Lieferung
1. ZFE ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Die Angabe von Lieferterminen durch ZFE sind unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins hat schriftlich zu erfolgen.
2. Kommt ZFE mit einem verbindlichen Liefertermin in Verzug, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins ZFE zur Lieferung unter Einräumung einer angemessenen Frist auffordern.
3. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von ZFE auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
4. Die Verpflichtung von ZFE zur Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- und Versandstörungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse und Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich ZFE bei Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt.
6.Die Bestimmungen gem. § 6 Ziffern 1. und 5. gelten auch für Verbraucher.

§ 7 Versand, Gefahrenübergang
1. ZFE behält sich die Wahl des Versandweges unter Versandart vor. Mehrkosten durch besondere Versandwünsche von ZFE gehen zu dessen Lasten.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
3. Sofern Übergabe der Ware durch Abholung des Käufers vereinbart ist, kommt der Käufer in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige übernimmt. Verletzt der Käufer schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, ist ZFE berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Die Bestimmungen gem. § 7 Ziffern 1. und 3. gelten auch für Verbraucher.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. ZFE behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich ZFE nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. ZFE ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Vertragsrücktritt, es sei denn, ZFE erklärt dies ausdrücklich in Textform.
2. Der Käufer ist verpflichtet, so lang das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl- und Feuerschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer ZFE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an ZFE in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ZFE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ZFE wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für ZFE. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, ZFE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. Bei Verbrauchern bleibt die von ZFE gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sie darf weder verpfändet, übereignet, vermietet oder verliehen werden. Bei einer Pfändung durch Dritte verpflichtet sich der Käufer, uns unverzüglich zu benachrichtigen und sämtliche etwaigen Interventionskosten zu tragen.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb 10 Werktagen ab Erhalt der Ware zu rügen.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Käufer. Für die Lieferung von gebrauchter Ware wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem.§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs.1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rücktrittsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner vorstehende Ziffer 6. entsprechend.
8. Der Käufer ist verpflichtet, ZFE unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen.
9. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist ZFE lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers, sowie die in der Auftragsbestätigung erfolgten Spezifikationen und Kennzeichnungen von ZFE als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers oder von ZFE, sind im Verhältnis zwischen ZFE und dem Käufer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Zu der Beschaffenheit der Ware gehören keine Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann, es sei denn, dass wir die Äußerung veröffentlicht haben und die Kaufentscheidung dadurch beeinflusst werden konnte. Soweit wir die Ware selbst herstellen, sind alle Namen, Nummern, Symbole und Bezeichnungen, die auf andere Hersteller hindeuten, keine Kennzeichnung anderer Hersteller, sondern nur zu Referenzzwecken angegeben.
11. Schadensersatz zu den nachfolgenden Bedingungen gem. § 9 wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nach folgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
12. Bei Verbrauchern wird die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware auf ein Jahr beschränkt.

§ 10 Haftung und Haftungsumfang, Schadensersatz
1. ZFE haftet unter nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unseren gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungshilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. ZFE haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). ZFE haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet ZFE im Übrigen nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Kommt es aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Erfüllung des Vertrages, so ist ZFE berechtigt, pauschalen Ersatz des Schadens in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, sofern der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. ZFE bleibt es vorbehalten, seinen Schaden konkret zu berechnen und den gesamten ihm entstandenen Schaden geltend zu machen.
5. Die Bestimmungen gem. § 10 Ziffern 1., 2., 3. und 4. gelten auch für Verbraucher.

§ 11 Schlussbestimmungen
1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Derartige Bestimmungen sind vielmehr durch solche zu ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen.
3. Erfüllungsort für die Lieferungen ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung die jeweilige Niederlassung von ZFE gemäß der Auftragsbestätigung.
4. Gerichtsstand für alle Klagen von ZFE ist 77855 Achern. ZFE ist berechtigt den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
5. Die Bestimmungen gem. § 11 Ziffer 2. gelten auch für Verbraucher.

Hier können Sie unsre AGB’S downloaden:
Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen Stand 02-2015